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iX über genehmigungspflichtige Finanztransfergeschäfte
Bankrechtliche Vorgaben bei Online-Zahlungen

Hannover, 18. Oktober 2012 – Viele Unternehmen verdienen ihr Geld heutzutage über das Internet. Doch nicht alle wissen, dass oft auch bankrechtliche Vorgaben beachtet werden müssen: Beteiligen sich an den Zahlungsabwicklungen mehr als die beiden Hauptpersonen, nämlich Anbieter und Kunde, handelt es sich oft um sogenannte Finanztransfergeschäfte, die genehmigungspflichtig sind. Das schreibt das IT-Profimagazin iX in der November-Ausgabe .

Nimmt beispielsweise eine Pizza-Bestellplattform Geld für die Bestellung entgegen und schüttet dieses – abzüglich der eigenen Provision – an den jeweiligen Pizzabäcker aus, so benötigen die Betreiber der Plattform eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz Bafin. Grundlage dafür ist das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG). Im „Pizza-Fall“ sah das Gericht die Voraussetzungen für ein genehmigungspflichtiges Finanz­transfergeschäft als gegeben an.

Vertragsabwicklungen über Plattformen sind im Internet weit verbreitet. Auch eBay und Amazon nehmen Geld des jeweiligen Käufers in Empfang und leiten es nach der Transaktion und nach Abzug ihrer Provision an die jeweiligen Händler weiter. Immer geht es dabei um Dreipersonen­verhältnisse, also darum, dass ein Anbieter ein Geschäft zwischen zwei Parteien – Anbieter und Kunde – vermittelt und den Zahlungsstrom abwickelt. Bei einem direkten Vertrag zwischen einem Händler und seinem Kunden bleibt die BaFin unberührt.

Wer eine Genehmigung der BaFin erwerben möchte, muss einige Auflagen erfüllen. Hierzu zählen die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, die Erfüllung besonderer IT-Auflagen und insbesondere regelmäßige Reportingpflichten gegenüber der Behörde. Auch über die finanzielle Ausstattung, die Gesellschafter sowie das jeweilige Geschäftsmodell müssen Antragsteller umfassend Auskunft erteilen. Genehmigungen und Lizenzen werden zudem immer nur für das konkrete Geschäftsmodell erteilt und nicht pauschal für alle Arten von Bankgeschäften oder Zahlungsdiensten. Wer sein bestehendes Geschäft um Zahlungsdienste erweitern will, muss auch hier zunächst eine Genehmigung einholen. Ebenso, wenn Details einer bereits genehmigten Abwicklungsform geändert werden.