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E-Mail-Einschreiben nicht rechtsverbindlich
Elektronische Einschreiben vs. persönliche Zustellung

Hannover, 17. September 2009 - E-Mail-Einschreiben stehen in ihrer Beweiskraft den klassischen Einschreiben mit Rückschein deutlich nach. Das schreibt das IT-Profimagazin iX in seiner Oktober-Ausgabe.

Ein eigenhändig unterschriebener Einschreibebrief wahrt die Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine normale E-Mail oder eine als E-Mail-Einschreiben verschickte elektronische Nachricht jedoch nicht: Nur wenn die elektronische Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, steht sie einem unterschriebenen Schriftstück gleich.

Seit elektronische Kommunikationsformen rechtsverbindlich einsetzbar sind, bieten unter anderem Notare das Zustellen von "E-Mail-Einschreiben" als Service für ihre Klienten an. Mit Produkten wie eWitness können sie eine Nachricht digital signieren und den Weiterleitungsvorgang bezeugen. Eine Kenntnisnahme seitens des vorgesehenen Empfängers belegt das allein aber nicht. Denn im Gegensatz zum herkömmlichen Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger keine Bestätigung abgeben, dass ihm die Nachricht zugestellt wurde. Lediglich der Dienstleister bestätigt in automatisierter Form, dass irgendjemand die Nachricht abgeholt hat, indem er den richtigen Zugangscode eingegeben hat. Im Falle eines Gerichtsprozesses, bei dem die Frage des Zugangs entscheidend ist, reicht diese Bestätigung aber nicht aus.

"Geht es um die Übermittlung und den Zugang von bedeutenden Nachrichten oder Erklärungen, muss man wohl oder übel weiterhin das klassische Einschreiben oder einen persönlichen Boten nutzen", rät iX-Redakteurin Ute Roos.