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Grauzone KI-generierte Werke
iX: KI und Urheberrecht

Hannover, 16. Juni 2023 – Beim Thema KI stehen Entwickler, Anwender und Gesetzgeber noch vor juristischen Herausforderungen. Wie und wo das Urheberrecht gilt, ist umstritten und die DSGVO ist beim Umgang mit Trainingsdaten möglicherweise ein Stolperstein. Kommende Richtlinien wie AI Act und Data Act gilt es jetzt schon mitzudenken. Im Special „Künstliche Intelligenz“ erläutert die iX-Redaktion, warum sich Hersteller und Nutzer generativer Modelle im rechtlichen Graubereich bewegen.

Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz könnte die Art des Einsatzes der technischen Hilfsmittel, in diesem Fall des Computers und der KI-Software, sein: „Ist genügend menschliche Kreativität im Spiel und die Technik lediglich das Hilfsmittel, sind auch maschinell erzeugte Bilder schützenwert“, sagt iX-Chefredakteur Oliver Diedrich. Die menschliche Steuerung der Hilfsmittel allein reicht also nicht aus. Modifiziert ein Anwender jedoch ein KI-generiertes Bild in einem Bildbearbeitungstool, kann das zu einem urheberrechtlich geschützten Werk führen. „Das ist auch der Fall, wenn andersherum ein vorhandenes Bild oder Foto per KI verändert wird“, erklärt Diedrich. Bei zweitem ist wichtig zu wissen: Das Gesetz erlaubt zwar die Bearbeitung eines vorbestehenden Werkes; die Veröffentlichung, wie zum Beispiel die Wiedergabe bei Twitter, erfordert allerdings eine Erlaubnis des Urhebers.

Auch beim bloßen Einsatz von Prompts lässt sich das Ergebnis beeinflussen und somit künstlerisch gestalten. „Das kann man mit der individuellen Auswahl der Vorgaben im Text, den Konfigurationseinstellungen und mit der Reihenfolge der Begriffe argumentieren“, erläutert Diedrich. Und das Urheberrecht kennt die Auswahl als ein schöpferisches Element. Problematisch daran: Angesichts der ohnehin komplizierten Abgrenzung von urheberrechtlich nicht geschützter KI-Kunst und geschützten Werken bleibt das Problem der Beweislast, sollte jemand Urheberrechtsverletzungen geltend machen wollen.

Eine Grauzone findet sich auch beim Thema Trainingsdaten. „Werden Bilder, Texte oder Programmcode lediglich zum Training eines neuronalen Netzes verwendet, ist zunächst nur dafür eine urheberrechtliche Erlaubnis erforderlich“, weiß Diedrich. Die Trainingsdaten müssen dann nach Abschluss unbedingt gelöscht werden.

Für die Redaktionen: Auf Wunsch schicken wir Ihnen gern die komplette Artikelstrecke zur Rezension.