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Urteil gegen beschreibende Internet-Adressen
Abmahnwelle bei Domains mit Gattungsnamen befürchtet

Hannover, 22. Dezember 1999 - Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg sorgt für neue Aufregung um die Nutzung von Domainnamen, berichtet das Computermagazin c't in seiner Ausgabe 1/2000 (EVT 3. 1. 2000). Sogenannte sprechende Domainnamen wie "Erdnuesse.de" gelten danach als rechtswidriger Wettbewerbsvorteil.

Laut OLG Hamburg gilt für beschreibende Begriffe, also Gattungs-, Waren- oder Dienstleistungsbezeichnungen, auch als Domainbezeichner ein Freihaltebedürfnis. Das bedeutet, dass niemand im kommerziellen Wettbewerb für sich das Recht beanspruchen darf, eine Vokabel, die seinen Geschäftsgegenstand und den seiner Mitbewerber bezeichnet, exklusiv einzusetzen. Derartige Internetadressen dürfen diesem Richterspruch zufolge nur noch mit zusätzlichen Angaben verwendet werden.

Beobachter rechnen schon mit einer Abmahnungs- und Prozesslawine, die auf Domaininhaber zurollen kann, weil sich Mitbewerber der unliebsamen und schnelleren Konkurrenz entledigen wollen. Schon jetzt ist es möglich, sich auch bundesweit auf das Hamburger Urteil zu berufen. Die wirtschaftlichen Konsequenzen liegen auf der Hand: Website-Betreiber haben großen finanziellen Aufwand in die Promotion ihrer Internet-Adressen gesteckt, der nun möglicherweise verpufft.

"Die Begründung des Hamburger Urteils steht formaljuristisch auf schwachen Füßen. Obgleich Revision eingelegt worden ist, könnten Domaininhaber von Mitbewerbern jetzt in verstärktem Maße abgemahnt werden. Ein höchstrichterlicher Spruch kann der durch das Urteil entstandenen Verwirrung schnell ein Ende setzen", fasst c't-Redakteur Peter Schmitz die Rechtssituation zusammen. "Die Chancen dafür, dass die Hamburger Auffassung in Karlsruhe revidiert wird, stehen nicht schlecht."